In Hessen werden Straftaten zum Nachteil von Polizeibeamten, Rettungskräften, Amtsträgern und gleichgestellten Personen konsequent verfolgt. Eine Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom Mai dieses Jahres an die hessischen Staatsanwaltschaften unterstreicht diesen Grundsatz. Die Verfügung regelt, dass Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunitätsprinzip weiterhin nur nach sorgfältiger Prüfung und in besonders zu begründenden Ausnahmefällen erfolgen dürfen.
„Jene schützen, die für die Sicherheit der Bevölkerung zuständig sind“
Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann begrüßte die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft: „Ich möchte mich an dieser Stelle bei der Generalstaatsanwaltschaft bedanken, dass die Rundverfügung zum besseren Schutz von Einsatzkräften nach meiner Bitte umgesetzt wurde. Da es in den vergangenen Wochen und Monaten, insbesondere auch bei Querdenkerdemonstrationen, häufiger zu gewalttätigen Straftaten gegen Einsatzkräfte gekommen ist, möchte ich an dieser Stelle die Relevanz der Rundverfügung betonen. Die Polizei und andere Einsatzkräfte sind oft selbst strafbaren Übergriffen ausgesetzt und werden damit in ihrer eigentlichen Tätigkeit, die Bevölkerung zu schützen, behindert. Der Rechtsstaat muss selbstverständlich auch jene schützen, die für die Sicherheit der Bevölkerung zuständig sind – schließlich sind sie es, die tagtäglich unter herausfordernden Bedingungen für den Schutz und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger sorgen. Auch Amtsträgerinnen und Amtsträger gilt es besser vor Gewalt zu schützen. Sie setzen sich oft ehrenamtlich für das Gemeinwohl ein, werden aber zunehmend strafbar angegriffen. Die Ermordung von Dr. Walter Lübcke stellt einen traurigen Höhepunkt dar.“
Die Justizministerin hob hervor: „Mit der Rundverfügung wird auch künftig nicht jede Straftat verhindert werden, sie bekräftigt aber, dass es bei Straftaten gegen Einsatzkräfte und Amtsträger in Hessen kein Pardon gibt.“
Christina Kreis, stellvertretende Generalstaatsanwältin, erklärte: „Angriffe auf Polizeibeamte, Rettungskräfte und Amtsträger, die sich täglich mit hohem persönlichen Einsatz für andere und das Allgemeinwohl einsetzen, sind nicht hinnehmbar und gebieten eine konsequente Strafverfolgung. Über die betroffene Person hinaus richten sich die Angriffe, wie dies im schlimmsten Fall am Mord an dem Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zu sehen war, zudem gegen die Werte, für die die Menschen stehen: Sicherheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenfreundlichkeit. Solchen Angriffen ist entschieden entgegen zu treten.“
Hintergrund
Im Strafverfahren stellen Opportunitätserwägungen eine Ausnahme zu dem dort grundsätzlich herrschenden Legalitätsprinzip dar. Das Legalitätsprinzip besagt, dass grundsätzlich jede Straftat verfolgt werden muss (§ 152 Abs. 2 StPO). Nach dem Opportunitätsprinzip wird die Entscheidung, ob wegen einer Straftat eingeschritten werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft gegeben. Diese kann in bestimmten Fällen von der Strafverfolgung, insbesondere in Bagatellstrafsachen bzw. bei Vergehen – in der Regel mit Zustimmung des Gerichts – absehen; nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten bzw. Angeklagten, vgl. §§153 ff. StPO. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft können die Einstellung von Auflagen, beispielsweise der Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, abhängig machen.