Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Hessen setzt Cannabisgesetz des Bundes um

Innenminister Roman Poseck: „Wir setzen die bundesrechtlichen Vorgaben rechtstreu, restriktiv und pragmatisch um.“

Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) als Bundesgesetz in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren wurde Ende März 2024 abgeschlossen. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Hessen hat die maßgeblichen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnungen zugewiesen. Außerdem wurde ein Bußgeldkatalog für Verstöße erlassen. Die Zuständigkeit für die Umsetzung wurde auf der Ebene der Landesregierung dem Innenministerium zugewiesen.

Zur konkreten Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes in Hessen hat Innenminister Roman Poseck in Wiesbaden im Rahmen einer Pressekonferenz ausgeführt:

Drei Prinzipien

„Heute ist nicht der Tag, um eine Grundsatzdebatte über das Für und Wider der Teillegalisierung von Cannabis zu führen. Es geht heute allein darum, wie Hessen die bundesgesetzlichen Vorgaben umsetzt. Allgemein will ich darauf hinweisen, dass wir uns bei der Umsetzung von drei Prinzipien haben leiten lassen:

  • Wir setzen die bundesrechtlichen Vorgaben rechtstreu um. Selbstverständlich gilt die im Bund beschlossene Teillegalisierung von Cannabis auch in Hessen und zwar exakt in dem Rahmen, wie ihn das Bundesgesetz vorgibt.
  • Wir gehen bei der Umsetzung restriktiv vor. Das heißt, dass wir die Grenzen, die das Gesetz selbst setzt, ernstnehmen und eingeräumte Spielräume zu Begrenzungen sinnvoll nutzen.
  • Wir gehen auch pragmatisch vor. Die Umsetzung wird mit erheblichen Aufwänden verbunden sein. Wir wollen diese Aufwände sachgerecht auf die verschiedenen staatlichen Ebenen verteilen, so dass keine Ebene über Gebühr belastet wird.

Regierungspräsidium Darmstadt als zentrale Genehmigungsbehörde festgelegt

Konkret bedeutet das für die Umsetzung, dass wir das Regierungspräsidium Darmstadt als zentrale Genehmigungsbehörde für alle Anbauvereinigungen in Hessen festgelegt haben. Diese Zuständigkeit gewährleistet eine einheitliche hessische Handhabung der zum Teil sehr komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen. Allein ein Blick in die §§ 11 bis 15 zeigt die Komplexität der Materie. Ich sehe diese Aufgaben beim RP Darmstadt und damit auf Landesebene in guten Händen. Für das Genehmigungsverfahren ist auch eine digitale Antragsstrecke und Sachbearbeitung vorbereitet worden. Auch für etwaige Genehmigungswiderrufe wird die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Darmstadt liegen.

Die gesetzlich vorgegebene Überprüfung der Anbauvereinigungen ist den Kreisordnungsbehörden zugewiesen worden. Hierfür war ausschlaggebend, dass an dieser Stelle Ortsnähe und Ortskenntnisse sinnvoll sind.

36 Ordnungswidrigkeiten

Das Bundesgesetz sieht in § 36 einen umfangreichen Katalog von mehr als 36 Ordnungswidrigkeiten vor. Für die Nummern 6 (Variante 2) bis 36, die Anbauvereinigungen betreffen, wird die Zuständigkeit bei den Kreisordnungsbehörden liegen. Denn diese beziehen sich auf die von den Kreisordnungsbehörden zu kontrollierenden Anbauvereinigungen.

Für die übrigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände der Nummern 1 bis 6 (Variante 1) wird die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen begründet, soweit diese mehr als 7.500 Einwohner haben. Bei kleineren Kommunen übernehmen die Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit. Hierbei geht es insbesondere um Verstöße gegen Konsumverbotszonen, zum Beispiel weil Abstandsregeln zu Schulen oder Kinderspielplätzen nicht eingehalten wurden. Auch hier beruht die Zuständigkeitszuweisung darauf, dass Ortsnähe und -kenntnis für die Bearbeitung sinnvoll sind.

Ich habe die Regelungen ausführlich mit den Kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Natürlich sind von dort aus auch Sorgen wegen der entstehenden Aufwände geäußert worden. Deshalb sind wir auch der Bitte gefolgt, kleine Kommunen aus der Zuständigkeit herauszunehmen. Ich habe den Kommunen zugesagt, dass wir die nun entstehenden Belastungen, die Ausfluss des Bundesgesetzes sind, beobachten und in die grundsätzlichen Gespräche zwischen Land und Kommunen zu Konnexitätsfragen einbeziehen werden. Schon jetzt haben wir entschieden, dass die Kommunen die Bußgelder für sich vereinnahmen können.

Bußgeldkatalog

Das Land hat für die Ordnungswidrigkeiten einen Bußgeldkatalog erlassen, um eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen und die rechtlichen Grenzen des Gesetzes, die vor allem dem Jugend- und Gesundheitsschutz dienen sollen, wirkungsvoll durchzusetzen. Der Bußgeldkatalog sieht bspw. vor:

Nach dem Konsumcannabisgesetz ist der Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen bis 18 Jahren verboten.

  • bei Verstoß 1.000 Euro (Lfd. Nr. 6)

Nach dem Konsumcannabisgesetz ist der öffentliche Konsum von Cannabis unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite verboten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten.

  • bei Verstoß 500 Euro (Lfd. Nr. 7)

Nach dem Konsumcannabisgesetz darf eine Anbauvereinigung höchstens 500 Mitglieder haben und eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein

  • bei Verstoß 300 Euro (Lfd. Nr. 14)

Nach dem Konsumcannabisgesetz haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.

  • bei Verstoß 750 Euro (Lfd. Nr. 21)

Der hessische Bußgeldkatalog umfasst 41 Bußgeldtatbestände.

Er liegt auf der Linie der bereits in anderen Ländern geschaffenen Regeln, insbesondere in Bayern und Hamburg.

Begrenzung der Anbauvereinigungen

Hessen hat zudem von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Begrenzung der Anbauvereinigungen Gebrauch gemacht. So darf maximal eine Anbauvereinigung auf 6.000 Einwohner genehmigt werden. Maßstab sind dabei die Kreise bzw. kreisfreien Städte. Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Anbauvereinigungen in Kommunen mit weniger als 6.000 Einwohnern gründen. Insgesamt können damit für Hessen maximal derzeit 1.059 Genehmigungen für Anbauvereinigungen erteilt werden. Diese Begrenzung dient der Verhinderung von regionalen Schieflagen.

Eine Notwendigkeit für weitere rechtliche Regelungen hat sich bislang nicht ergeben. Wir werden die weitere Entwicklung aber sorgfältig beobachten und bei Bedarf handeln. Die weitere Umsetzung wird uns auch auf Landesebene weiter intensiv beschäftigen. Das Innenministerium wird die rechtliche Entwicklung begleiten und zur Reduzierung des Aufwandes vor Ort Schulungen durchführen und Checklisten zur Verfügung stellen; das Gesundheitsministerium wird sich intensiv um die Prävention kümmern.

Hessen liegt mit der vorgenommenen Umsetzung auf der Linie der anderen Länder, die bereits Umsetzungen vorgenommen haben. Wir werden uns auch länderübergreifend weiter abstimmen. Mit der Bestimmung der Zuständigkeiten und weiteren Maßnahmen rechtzeitig vor dem 1. Juli liegt Hessen jedenfalls auf einem der vorderen Plätze der Bundesländer, was das Umsetzungstempo angeht.“

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